Statuten Verein „unitedkids Frutigland“
1. Name und Sitz
- Unter dem Namen „unitedkids Frutigland“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
- Der Sitz des Vereins „unitedkids Frutigland“ ist an der Zeughausstrasse 6, 3714 Frutigen.
2. Zweck
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ bietet vielfältige Aktivitäten an, die das körperliche, seelische und geistliche Wohl von Kindern und Jugendlichen Kinder, ihre Würde und ihre gesunde Entwicklung durch Spiel, Spass, Sport, Bewegung und Gemeinschaft fördern.
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ will Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und verantwortungsbewussten Personen im sozialen, kulturellen und politischen Kontext der Schweiz unterstützen. Durch Vereinsanlässe und Lager fördert der Verein die Integration von Kindern und Jugendlichen jeglichen Geschlechts, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, sowie religiöser oder politischer Überzeugungen, indem ihnen vielfältige Erlebnisse ermöglicht werden, die in ihren Leben positive Auswirkungen haben.
3. Verpflichtungen und Vereinsethik
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ hat als gemeinsame Grundlage den christlichen Glauben. Er orientiert sich am Wertemassstab der Bibel und hat das Leben und Wirken von Jesus Christus als Referenz, Vorbild und Inspiration. Der Verein steht ein für die Freiwilligkeit des Glaubens an Gott. Kinder und Eltern sollen ungezwungen mit dem Glauben an Gott und seiner Liebe bekanntgemacht werden. An Vereinsanlässen und in Lagern wird niemandem den christlichen Glauben aufgedrängt. Andere Überzeugungen hinsichtlich Glaubensfragen respektieren wir. Die Vereinsmitglieder achten darauf, im persönlichen Alltag den Glauben an Gott sichtbar vorzuleben und für die Kinder Vorbilder in Wort, Tat und Charakter zu sein.
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ arbeitet auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit folgenden Grundsätzen:
- ) Die Bibel.
- ) Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ).
- ) Ethik-Charta des Schweizer Sport (Swiss Olympic, BASPO).
4. Verbindungen
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied von Organisationen und Ausbildungsverbänden werden, die dem Verein helfen, seine Zwecke zu erreichen.
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ ist Mitglied von Ausbildung+/Formation+ (AF+).
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ ist in brüderlicher Verbindung zu den ortsansässigen Kirchen Reformierte Landeskirche, Heilsarmee, Freie Missionsgemeinde FMG, Pfingstgemeinde Pfimi, Gemeinde für Christus GfC, BPlus und Evangelisch Methodistische Kirche EMK der die Verantwortlichen angehören.
5. Mitglieder
- Vereinsmitglied kann jede Person werden, die sich mit dem Zweck und den Grundlagen von „unitedkids Frutigland“ (Art 2 und 3) identifiziert.
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ besteht nur aus Aktivmitgliedern:
- ) Jeder, der 16 Jahre oder älter ist und als aktiver Leiter im Kinder- und Jugendbereich einer regionalen Kirche arbeitet, mit welcher der Verein „unitedkids Frutigland“ brüderlich verbunden ist (Art 4), kann Mitglied vom Verein „unitedkids Frutigland“ werden.
- ) Aktivmitglieder haben Stimmrecht und können gewählt werden.
- ) Mit seiner Mitgliedschaft hilft das Mitglied mit, die Ziele des Vereins zu erreichen.
- ) Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Kündigung oder nach der Beendigung der Leitungsfunktion.
- ) Ohne Kündigung zwei Wochen vor der GV wird die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr verlängert.
6. Organe
- Der Verein „unitedkids Frutigland“ besteht aus der Generalversammlung, dem Vereinspräsidenten, dem Vorstand und der Revisionsstelle.
- Die Amtsdauer des Vereinspräsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle beträgt 1 Jahr und beginnt mit der ordentlichen Generalversammlung.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
7. Generalversammlung
- Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
- Über die Geschäfte beschliesst die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Für die Beschlussfähigkeit ist kein Quorum nötig.
- Der Generalversammlung untersteht:
- ) Festlegen des Jahresbeitrags.
- ) Festlegen des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung.
- ) Entlastung des Vorstands.
- ) Wahlen des Vorstands und der Revisoren.
- ) Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse, z.B. über einen Mitgliederausschluss.
- ) Abstimmungen über Anträge des Vorstands, der Revisoren und Mitglieder.
- ) Änderung dieser Statuten oder Vereinsauflösung.
- Die jährliche Generalversammlung kann zusammen mit dem Vereinsprogramm einberufen werden. Für die jährlichen Tagesordnungspunkte (Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Wahlen) bedarf es keiner vorgängigen Traktandenliste.
8. Vorstand
- Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt den Vereinspräsidenten.
- Dem Vorstand stehen im Rahmen der Statuten alle Kompetenzen zu, soweit diese nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er setzt Beschlüsse der Mitglieder um.
- Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln. Dem Mitglied steht das Rekursrecht zu.
9. Revisoren
- Die Revisionsstelle besteht aus ein oder zwei Revisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
- Der Generalversammlung ist jährlich ein Bericht über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens vorzulegen.
10. Finanzen
- Vereinsorganmitglieder sowie Mitglieder des Vereins „unitedkids Frutigland“ haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten.
- Der Verein finanziert sich durch Sponsoring und durch den Erlös von Vereinsanlässen.
- Zuschüsse und Subventionen von J&S dürfen ausschliesslich für die Sportförderung während den durch den Verein „unitedkids Frutigland“ organisieren J&S Lagern im Sinne von Lagersport/Trekking verwendet werden.
- Die Mitglieder haften nicht für das Vereinsvermögen. Ein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht weder bei Austritt, noch bei Auflösung des Vereins, noch aus sonstigen Gründen.
11. Statutenänderung und Vereinsauflösung
- Für Statutenänderungen bedarf es einer Einladung 20 Tage im Voraus an alle Mitglieder unter schriftlicher Wiedergabe des Änderungsentwurfs.
- Die Generalversammlung beschliesst Statutenänderungen oder Vereinsauflösung mit Zweidrittelmehrheit.
- Das Vereinsvermögen ist im Falle der Vereinsauflösung steuerbefreiten Organisationen mit Sitz in der Schweiz und ähnlichem gemeinnützigem Zweck zuzuwenden.
Frutigen, 13. Januar 2021
Simon Schnidrig | Sara Oppliger | Daniel Zingg |